Österreichische Gesellschaft für Implantologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
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 Statuten des Vereines der
  ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR IMPLANTOLOGIE
IN DER ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE (ÖGI)

§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR IMPLANTOLOGIE IN DER ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE (ÖGI).
Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet von Österreich.

§ 2  Zweck
Der Zweck des Vereines ist:
A) Förderung und Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet derImplantologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie deren Anwendung in der Praxis, im Interesse einer besseren AlIgemeingesundheit der Menschen.
B) Förderung der Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Implantologie, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Standesvertretungen, mit den für das Fach zuständigen Universitätskliniken und sonstigen an der Fortbildung beteiligten Institutionen.
C) Zusammenarbeit mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeits-gemeinschaften und Gesellschaften des In- und Auslandes.
D) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); insbesondere soll zur besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Implantologie gefördert werden; diesem Zwecke dient allenfalls anfallendes Vereinsvermögen, das auch zur Risikoabdeckung der unter § 3, Punkt A) der Vereinsstatuten angeführten Maßnahmen dient.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

§ 3  Maßnahmen zur Erfüllung des Zweckes
Zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben, insbesondere des Vereinszweckes, dienen folgende Maßnahmen:
A)
1.
Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, Sitzungen, Vorträgen, FortbiIdungskursen und Seminaren.
2. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.
3. Förderung fachwissenschaftlicher Zeitschriften.
4. Beitritt zu Vereinigungen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
Mit der Gründung dieses Vereines tritt dieser als Mitglied dem Verein Österreichische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Verein Österreichischer Zahnärzte (gegr. 1861) als ordentliches Mitglied bei.
5. In Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein Regionalverbände gründen.
B)
1.
Verwendung von allfälligen Zuwendungen.
2. Verwendung von Erträgen aus Veranstaltungen.
3. Einhebung allfälliger Mitgliedsbeiträge.

§ 4  Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
A)
1.
Ordentliches Mitglied kann über Vorschlag von mindestens zwei Vereinsmitgliedern jede natürliche Person werden, die einem Mitgliedstaat der EU angehört und Zahnheilkunde auf Grund gesetzlicher Vorschriften in Österreich ausüben darf, Voraussetzung für die Aufnahme ist die Mitgliedschaft bei einem der neun Bundesländer-Zweigvereine.
2.
Außerordentliche Mitglieder können vom Vereinsvorstand als geeignet befundene natürliche Personen werden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen des Punktes A) 1., § 4, entsprechen.
3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können anerkannte, um das Teilgebiet Implantologie in der Zahn-, Mund- und KieferheiIkunde besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen aus dem In- und Ausland ernannt werden.
4. Zu fördernden Mitgliedern gemäß § 15 können sowohl natürliche, als auch juristische Personen aus dem In- und Ausland ernannt werden, die sich um die wirtschaftliche Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben.
B)
1.
Über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und korrespondierenden Mitgliedes sowie eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Korrespondierende und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Sie sind - so wie die außerordentlichen Mitglieder - vom aktiven und passiven Wahlrecht sowie vom Stimmrecht in der Generalversammlung ausgeschlossen.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei:
A) Tod;
B)
Austritt, der mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand jederzeit erfolgen kann;
C) Ausschluss wegen berufs- oder standeswidrigen Verhaltens;
D) Ausschluss wegen Vorliegens von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten;
E) Ausschluss wegen eines groben Vergehens gegen die Statuten;
F) Ausschluss wegen erheblicher Rückstände bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
In den Fällen zu C) bis F) entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss schriftlich zu Handen des Präsidenten an die Generalversammlung zu berufen, welche endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6  Organe des Vereines
A) Die Generalversammlung.
B) Der Vorstand.
C) Der erweiterte Vorstand.
D) Die Regionalvertreterversammlung.
E) Die Rechnungsprüfer.
F) Das Schiedsgericht.

§ 7  Die Generalversammlung
1. Alljährlich einmal hat der Präsident die ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
2. Außerordentliche Generalversammlungen sind durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für nötig erachtet und einen entsprechenden Beschluss fasst oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt/en.
3. Der Präsident kann bei Gefahr im Verzug auch allein eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
4. Kommt der Präsident oder - im Falle seiner Verhinderung - einer der Vizepräsidenten seiner Verpflichtung zur Einberufung einer Generalver-sammlung nicht binnen zwei Wochen nach, so kann die Einberufung durch den Vorstand, die Rechnungsprüfer oder jene ordentlichen Mitglieder erfolgen, welche vorher schriftlich die Einberufung verlangt haben.
5. Die Einladung zur Generalversammlung samt Bekanntgabe der Tagesordnung ergeht schriftlich an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Postaufgabedatum muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung liegen.
6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
7. Sollte die Generalversammlung nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde nach dem für diese Generalversammlung festgesetzten Termin eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
8. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung, sowie einer über Beschluss des Vorstandes einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erstellt der Vorstand, bzw. im Fall des § 7 Z. 3 der Präsident allein.
9. Ergänzungen der Tagesordnung können in der Generalversammlung selbst über Antrag durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
10. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
11. Das Stimmrecht und das Wahlrecht in der Generalversammlung stehen den Mitgliedern nur nach Maßgabe des § 4 zu und müssen persönlich ausgeübt werden.
12. Der Generalversammlung können - ohne Wahl- und Stimmrecht - Berater, Sachverständige und Gäste beigezogen werden.
13. Die Generalversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.

§ Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Die außerordentliche Generalversammlung hat dieselben Befugnisse wie die (ordentliche) Generalversammlung.
Folgende Beschlüsse sind der Generalversammlung vorbehalten:
A)
1.
Statutenänderungen und Änderungen der Wahlordnung, sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Generalversammlung.
2.
Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (insbesondere unter Berücksichtigung der Abrechnungen von Veranstaltungen) unter Einbindung der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Wahl der Rechnungsprüfer.
5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
6. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
7. Vorzeitige Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihren Funktionen; vorzeitige Enthebung der Rechnungsprüfer.
8. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse auf Ausschluss aus dem Verein.
9. Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge.
B) Anträge zur Generalversammlung, die nicht vom Vorstand gestelIt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung durch Einschreibebrief beim Sekretariat des Vereines einzureichen.
C) Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Übrigen werden die Beschlüsse in der Generalversammlung mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines mit einfacher Mehrheit gefasst.
D) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist in § 17 dieser Statuten geregelt. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung. Die Generalversammlung hat über die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens nach § 17, Punkt B) zu entscheiden.
E) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
F) Die Stimmenabgabe in der Generalversammlung ist grundsätzlich geheim. Falls dagegen von niemandem ein Einwand erhoben wird, kann sie jedoch auch offen erfolgen. In diesem Fall erfolgt sie durch Handaufheben. Dies ist nur dann zulässig, wenn keine einzige Gegenstimme vorliegt.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und einem in den Vorstand entsandten Regionalvertreter.
A)
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung gewählt.
B) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
C) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amts-dauer aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Dessen Amtsdauer endet mit der nächsten Generalversammlung, wo ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der Funktionsperiode gewählt wird.
D) Der in den Vorstand entsandte Regionalvertreter wird von der Regionalvertreterversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Vorstandsperiode gewählt.
E) Der Vorstand kann so genannte internationale Delegierte ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Die Aufgabe des oder der internationalen Delegierten besteht in der Förderung internationaler Kontakte und nach Beschlussfassung durch den Vorstand in der Vertretung des Vereines in internationalen Gesellschaften und Organisationen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
A)
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereines, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
B) Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
C) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein gemeinsam zeichnungsberechtigt.
D) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Referenten berufen.
E) Dem Kassier obliegen die finanziellen Angelegenheiten des Vereines.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes
A)
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten, nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn der Präsident oder mehr als die Hälfte der Vor-standsmitglieder dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hievon abgewichen werden.
B) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident bzw. sein Stellvertreter und insgesamt mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Rechtzeitig entschuldigte Vorstandsmitglieder werden auf diese Zahl nicht in Anrechnung gebracht.
Sollte die Vorstandssitzung nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde nach dem für diese Vorstandssitzung festgesetzten Termin eine zweite Vorstandssitzung statt, welche ohne Rücksicht auf die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
C) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
D) Zu den Sitzungen des Vorstandes können Berater beigezogen werden, die weder Stimm- noch Antragsrecht haben.

§ 12 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und einer unbestimmten Anzahl von weiteren Personen. Er dient der Erörterung von strategischen und grundlegenden Diskussionen und Beratungen. Der erweiterte Vorstand kann nur Empfehlungen erarbeiten, hat aber keine beschlussfassende Funktion. Als Mitglieder empfehlen sich 1) Vertreter anderer Gesellschaften und Organisationen, die der Österreichischen Gesellschaft für Implantologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde fachlich nahe stehen, 2) die Regionalvertreter und 3) Personen, die sich um das Gebiet der Zahnärztlichen Implantologie in besonderer Weise verdient gemacht haben. Es obliegt dem Vorstand, in einfacher Beschlussfassung für die Dauer einer Funktionsperiode Mitglieder für einen solchen erweiterten Vorstand zu benennen. Der erweiterte Vorstand sollte während einer Vorstandsperiode zumindest einmal einberufen werden.

§ 13 Regionalvertreter und Regionalvertreterversammlung
A)
In allen Bundesländern soll ein Regionalvertreter gewählt werden. Dessen Aufgabe ist es, study-groups, Fallplanungsseminare, Systemvorstellungen und lokale Fortbildungsveranstaltungen zu organisieren bzw. anzuregen.
B) Die Wahl zum Regionalvertreter wird vom Präsidenten fristgerecht (4 Wochen davor am regulären Postweg) ausgeschrieben. Stimmberechtigt sind die im jeweiligen Bundesland ansässigen ordentlichen Mitglieder.
Sollte die Vorstandssitzung nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde nach dem für diese Vorstandssitzung festgesetzten Termin eine zweite Vorstandssitzung statt, welche ohne Rücksicht auf die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
C) Die Stimmenabgabe ist geheim. Der Regionalvertreter eines Bundeslandes wird mit einfacher Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes ungeachtet deren Anzahl gewählt. Das Wahlrecht ist von den stimmberechtigten Mitgliedern persönlich auszuüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
D) Die Amtsdauer des Regionalvertreters beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
E)
Die Regionalvertreterversammlung wird vom Präsidenten fristgerecht (4 Wochen davor am regulären Postweg) einberufen. Sie muss zumindest einmal am Beginn einer Vorstandsperiode zum Zweck der Wahl des in den Vorstand zu entsendenden Regionalvertreters zusammentreten.
F)
Die Wahl des in den Vorstand zu entsendenden Regionalvertreters erfolgt geheim. Sie/Er wird mit einfacher Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Regionalvertreter ungeachtet deren Anzahl gewählt. Das Wahlrecht ist von den Regionalvertretern persönlich auszuüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt und gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben die finanzielle Gebarung zu überprüfen und der Generalversammlung zu berichten. Sie können gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 15 Förderer
Förderer können Personen oder Organisationen, wie auch Industrieunternehmen werden, die gewillt sind, die in § 2 der Statuten angeführten Vereinszwecke zu unterstützen. Sie erhalten das Recht, sich "Förderndes Mitglied" zu nennen. Über die Aufnahme der Förderer entscheidet der Vorstand.
Förderer sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, können jedoch über Einladung des Vorstandes an Generalversammlungen teilnehmen.

§ 16 Schiedsgericht
A)
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereines und wird derart zusammengesetzt, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet zwischen den von beiden Seiten Vorgeschlagenen das Los.
B) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller fünf Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
C) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.
D) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines
A)
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen nach § 7 dieser Statuten und hinsichtlich der Einberufung der außerordentliche Generalversammlung die Bestimmungen nach § 9 dieser Statuten.
B)
Die Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation oder einen Verein zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder krichliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. In Ermangelung einer solchen Organisation soll das Vereinsvermögen zur Gänze dem Roten Kreuz zufallen.
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