| | | Statuten
des Vereines der |
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ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR IMPLANTOLOGIE IN DER ZAHN-, MUND-
UND KIEFERHEILKUNDE (ÖGI) |
§ 1 Name
und Sitz Der Verein führt den Namen: ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT
FÜR IMPLANTOLOGIE IN DER ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE (ÖGI). Der
Verein hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze
Bundesgebiet von Österreich. |
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereines ist: |
| A) Förderung
und Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet derImplantologie
in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie deren Anwendung in der Praxis, im
Interesse einer besseren AlIgemeingesundheit der Menschen. |
| B) Förderung
der Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Implantologie, nach Möglichkeit
in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Standesvertretungen, mit den für das
Fach zuständigen Universitätskliniken und sonstigen an der Fortbildung
beteiligten Institutionen. |
| C) Zusammenarbeit
mit geeigneten wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeits-gemeinschaften und Gesellschaften
des In- und Auslandes. |
D)
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet: er verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung); insbesondere
soll zur besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung die Fort- und
Weiterbildung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Implantologie gefördert
werden; diesem Zwecke dient allenfalls anfallendes Vereinsvermögen, das auch
zur Risikoabdeckung der unter § 3, Punkt A) der Vereinsstatuten angeführten
Maßnahmen dient. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die
in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. |
§ 3 Maßnahmen
zur Erfüllung des Zweckes Zur Erfüllung der im § 2 genannten
Aufgaben, insbesondere des Vereinszweckes, dienen folgende Maßnahmen: |
A) 1.
Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, Sitzungen, Vorträgen, FortbiIdungskursen
und Seminaren. 2. Anregung und Unterstützung
wissenschaftlicher Arbeiten. 3. Förderung fachwissenschaftlicher
Zeitschriften. 4. Beitritt zu Vereinigungen, die
dem Vereinszweck förderlich sind. Mit der Gründung dieses Vereines
tritt dieser als Mitglied dem Verein Österreichische Gesellschaft für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Verein Österreichischer Zahnärzte
(gegr. 1861) als ordentliches Mitglied bei. 5. In
Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein Regionalverbände gründen. |
B) 1.
Verwendung von allfälligen Zuwendungen. 2.
Verwendung von Erträgen aus Veranstaltungen. 3.
Einhebung allfälliger Mitgliedsbeiträge. |
§
4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen,
korrespondierenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. |
A) 1.
Ordentliches Mitglied kann über Vorschlag von mindestens zwei Vereinsmitgliedern
jede natürliche Person werden, die einem Mitgliedstaat der EU angehört
und Zahnheilkunde auf Grund gesetzlicher Vorschriften in Österreich ausüben
darf, Voraussetzung für die Aufnahme ist die Mitgliedschaft bei einem der
neun Bundesländer-Zweigvereine. 2.
Außerordentliche Mitglieder können vom Vereinsvorstand als geeignet
befundene natürliche Personen werden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen
des Punktes A) 1., § 4, entsprechen. 3.
Zu korrespondierenden Mitgliedern können anerkannte, um das Teilgebiet Implantologie
in der Zahn-, Mund- und KieferheiIkunde besonders verdiente, wissenschaftlich
hervorragende Personen aus dem In- und Ausland ernannt werden. 4.
Zu fördernden Mitgliedern gemäß § 15 können sowohl natürliche,
als auch juristische Personen aus dem In- und Ausland ernannt werden, die sich
um die wirtschaftliche Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben. |
B) 1.
Über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen, fördernden
und korrespondierenden Mitgliedes sowie eines Ehrenmitgliedes entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 2.
Korrespondierende und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder zahlen keine
Mitgliedsbeiträge. Sie sind - so wie die außerordentlichen Mitglieder
- vom aktiven und passiven Wahlrecht sowie vom Stimmrecht in der Generalversammlung
ausgeschlossen. 3. Alle Mitglieder sind berechtigt,
die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen. |
§ 5 Ende
der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet bei: |
A) Tod; B)
Austritt, der mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand jederzeit
erfolgen kann; C) Ausschluss wegen berufs- oder standeswidrigen
Verhaltens; D) Ausschluss wegen Vorliegens von Gründen,
die eine Aufnahme verhindert hätten; E) Ausschluss
wegen eines groben Vergehens gegen die Statuten; F) Ausschluss
wegen erheblicher Rückstände bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
In den Fällen zu C) bis F)
entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei
Wochen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss
schriftlich zu Handen des Präsidenten an die Generalversammlung zu berufen,
welche endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung
ruht die Mitgliedschaft. |
A)
Die Generalversammlung. B)
Der Vorstand. C)
Der erweiterte Vorstand. D)
Die Regionalvertreterversammlung. E)
Die Rechnungsprüfer. F)
Das Schiedsgericht. |
| § 7 Die
Generalversammlung |
1. Alljährlich
einmal hat der Präsident die ordentliche Generalversammlung einzuberufen. 2.
Außerordentliche Generalversammlungen sind durch den Präsidenten
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand es im
Interesse des Vereines für nötig erachtet und einen entsprechenden Beschluss
fasst oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen
Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt/en. 3. Der Präsident
kann bei Gefahr im Verzug auch allein eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen. 4. Kommt der Präsident oder - im
Falle seiner Verhinderung - einer der Vizepräsidenten seiner Verpflichtung
zur Einberufung einer Generalver-sammlung nicht binnen zwei Wochen nach, so kann
die Einberufung durch den Vorstand, die Rechnungsprüfer oder jene ordentlichen
Mitglieder erfolgen, welche vorher schriftlich die Einberufung verlangt haben. 5.
Die Einladung zur Generalversammlung samt Bekanntgabe der Tagesordnung ergeht
schriftlich an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Postaufgabedatum muss
mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung liegen. 6.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten
Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 7.
Sollte die Generalversammlung nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig
sein, so findet eine halbe Stunde nach dem für diese Generalversammlung festgesetzten
Termin eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche
sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. 8. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung,
sowie einer über Beschluss des Vorstandes einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung erstellt der Vorstand, bzw. im Fall des § 7 Z. 3 der Präsident
allein. 9. Ergänzungen der Tagesordnung können
in der Generalversammlung selbst über Antrag durch einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 10.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, seinem Stellvertreter
oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. 11.
Das Stimmrecht und das Wahlrecht in der Generalversammlung stehen den Mitgliedern
nur nach Maßgabe des § 4 zu und müssen persönlich ausgeübt
werden. 12. Der Generalversammlung können -
ohne Wahl- und Stimmrecht - Berater, Sachverständige und Gäste beigezogen
werden. 13. Die Generalversammlung kann sich eine
Geschäfts- und Wahlordnung geben. |
§ Aufgaben
und Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung ist das
oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten
Beschlüsse zu fassen. Die außerordentliche Generalversammlung hat dieselben
Befugnisse wie die (ordentliche) Generalversammlung. Folgende Beschlüsse
sind der Generalversammlung vorbehalten: |
A) 1.
Statutenänderungen und Änderungen der Wahlordnung, sowie
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Generalversammlung. 2.
Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (insbesondere unter Berücksichtigung
der Abrechnungen von Veranstaltungen) unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
sowie die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes. 3.
Wahl des Vorstandes. 4. Wahl der Rechnungsprüfer. 5.
Beschlussfassung über eingegangene Anträge. 6.
Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines. 7.
Vorzeitige Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihren Funktionen;
vorzeitige Enthebung der Rechnungsprüfer. 8.
Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse auf Ausschluss aus dem
Verein. 9. Festsetzung
der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge. B)
Anträge zur Generalversammlung, die nicht vom Vorstand gestelIt werden, sind
mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung durch Einschreibebrief beim
Sekretariat des Vereines einzureichen. C) Für
eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Im Übrigen werden die Beschlüsse in der Generalversammlung
mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines mit
einfacher Mehrheit gefasst. D) Die Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereines ist in § 17 dieser Statuten geregelt.
Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
in der Generalversammlung. Die Generalversammlung hat über die Verwendung
des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens
nach § 17, Punkt B) zu entscheiden. E) Über
die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Generalversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. F)
Die Stimmenabgabe in der Generalversammlung ist grundsätzlich geheim. Falls
dagegen von niemandem ein Einwand erhoben wird, kann sie jedoch auch offen erfolgen.
In diesem Fall erfolgt sie durch Handaufheben. Dies ist nur dann zulässig,
wenn keine einzige Gegenstimme vorliegt. |
§ 9 Der Vorstand Der
Vorstand des Vereines besteht aus einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten,
dem Sekretär, dem Kassier und einem in den Vorstand entsandten Regionalvertreter.
A)
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung gewählt. B)
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl
ist zulässig. C)
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amts-dauer
aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Dessen Amtsdauer endet mit
der nächsten Generalversammlung, wo ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende
der Funktionsperiode gewählt wird. D)
Der in den Vorstand entsandte Regionalvertreter wird von der Regionalvertreterversammlung
mit einfacher Mehrheit für eine Vorstandsperiode gewählt. E)
Der Vorstand kann so genannte
internationale Delegierte ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Die Aufgabe
des oder der internationalen Delegierten besteht in der Förderung internationaler
Kontakte und nach Beschlussfassung durch den Vorstand in der Vertretung des Vereines
in internationalen Gesellschaften und Organisationen. |
§ 10 Aufgaben
des Vorstandes A)
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereines, die nicht ausdrücklich
der Generalversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. B)
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
der Generalversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor. C)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein gemeinsam zeichnungsberechtigt. D)
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen
oder Referenten berufen. E)
Dem Kassier obliegen die finanziellen Angelegenheiten des Vereines. |
§ 11 Sitzungen
des Vorstandes A)
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle
von einem Vizepräsidenten, nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen,
wenn der Präsident oder mehr als die Hälfte der Vor-standsmitglieder
dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14
Tage vorher schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hievon abgewichen
werden. B)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident bzw. sein Stellvertreter
und insgesamt mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Rechtzeitig entschuldigte Vorstandsmitglieder werden auf diese Zahl nicht
in Anrechnung gebracht. Sollte die Vorstandssitzung nicht im vorstehenden
Sinne beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde nach dem für
diese Vorstandssitzung festgesetzten Termin eine zweite Vorstandssitzung statt,
welche ohne Rücksicht auf die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident. C)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. D)
Zu den Sitzungen des Vorstandes können Berater beigezogen werden, die weder
Stimm- noch Antragsrecht haben. |
§ 12 Der erweiterte
Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus den
Vorstandsmitgliedern und einer unbestimmten Anzahl von weiteren Personen. Er dient
der Erörterung von strategischen und grundlegenden Diskussionen und Beratungen.
Der erweiterte Vorstand kann nur Empfehlungen erarbeiten, hat aber keine beschlussfassende
Funktion. Als Mitglieder empfehlen sich 1) Vertreter anderer Gesellschaften und
Organisationen, die der Österreichischen Gesellschaft für Implantologie
in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde fachlich nahe stehen, 2) die Regionalvertreter
und 3) Personen, die sich um das Gebiet der Zahnärztlichen Implantologie
in besonderer Weise verdient gemacht haben. Es obliegt dem Vorstand, in einfacher
Beschlussfassung für die Dauer einer Funktionsperiode Mitglieder für
einen solchen erweiterten Vorstand zu benennen. Der erweiterte Vorstand sollte
während einer Vorstandsperiode zumindest einmal einberufen werden. |
§ 13 Regionalvertreter
und Regionalvertreterversammlung A)
In allen Bundesländern soll
ein Regionalvertreter gewählt werden. Dessen Aufgabe ist es, study-groups,
Fallplanungsseminare, Systemvorstellungen und lokale Fortbildungsveranstaltungen
zu organisieren bzw. anzuregen. B)
Die Wahl zum Regionalvertreter wird vom Präsidenten fristgerecht (4 Wochen
davor am regulären Postweg) ausgeschrieben. Stimmberechtigt sind die im jeweiligen
Bundesland ansässigen ordentlichen Mitglieder. Sollte die Vorstandssitzung
nicht im vorstehenden Sinne beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde
nach dem für diese Vorstandssitzung festgesetzten Termin eine zweite Vorstandssitzung
statt, welche ohne Rücksicht auf die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident. C)
Die Stimmenabgabe ist geheim.
Der Regionalvertreter eines Bundeslandes wird mit einfacher Mehrheit der bei der
Wahl anwesenden Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes ungeachtet deren Anzahl
gewählt. Das Wahlrecht ist von den stimmberechtigten Mitgliedern persönlich
auszuüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. D)
Die Amtsdauer des Regionalvertreters
beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. E)
Die Regionalvertreterversammlung wird vom Präsidenten fristgerecht (4 Wochen
davor am regulären Postweg) einberufen. Sie muss zumindest einmal am Beginn
einer Vorstandsperiode zum Zweck der Wahl des in den Vorstand zu entsendenden
Regionalvertreters zusammentreten. F) Die
Wahl des in den Vorstand zu entsendenden Regionalvertreters erfolgt geheim. Sie/Er
wird mit einfacher Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Regionalvertreter ungeachtet
deren Anzahl gewählt. Das Wahlrecht ist von den Regionalvertretern persönlich
auszuüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
§ 14 Rechnungsprüfer Die
beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt und
gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben die finanzielle Gebarung zu überprüfen
und der Generalversammlung zu berichten. Sie können gemeinsam die Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen. |
§ 15 Förderer Förderer
können Personen oder Organisationen, wie auch Industrieunternehmen werden,
die gewillt sind, die in § 2 der Statuten angeführten Vereinszwecke
zu unterstützen. Sie erhalten das Recht, sich "Förderndes Mitglied"
zu nennen. Über die Aufnahme der Förderer entscheidet der Vorstand. Förderer
sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, können jedoch über
Einladung des Vorstandes an Generalversammlungen teilnehmen. |
§ 16 Schiedsgericht A)
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich
ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen
Mitgliedern des Vereines und wird derart zusammengesetzt, dass jede Streitpartei
innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes
dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen
binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Kommt über
die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet zwischen den
von beiden Seiten Vorgeschlagenen das Los. B)
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller fünf Mitglieder nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat
seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung
ist nicht zulässig. C)
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht
für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft
über die Befassung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen. D)
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. |
§ 17 Auflösung
des Vereines A) Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im übrigen gelten die
Bestimmungen nach § 7 dieser Statuten und hinsichtlich der Einberufung der
außerordentliche Generalversammlung die Bestimmungen nach § 9 dieser
Statuten. B)
Die Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist -
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation
oder einen Verein zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige
oder krichliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. In
Ermangelung einer solchen Organisation soll das Vereinsvermögen zur Gänze
dem Roten Kreuz zufallen. |  |
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