Der Verein führt den Namen: ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR IMPLANTOLOGIE IN DER ZAHN-, MUND- UND KIEFERHEILKUNDE (ÖGI). Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet von Österreich.
§ 2 Zweck Zweck des nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereines ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der folgenden gemeinnützigen Zwecke: |
• Vervollkommnung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Implantologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie deren Anwendung in der Praxis im Interesse einer besseren Allgemeingesundheit der Menschen. |
• Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Implantologie zur besseren medizinischen Versorgung der Bevölkerung. | ||
• Der Verein kann in Ausnahmefällen Mittel als Zuwendungen (z.B. Spenden) an andere Einrichtungen oder Personen weitergeben, dies jedoch maximal im Ausmaß von unter 10 % der gesamten Ausgaben. Dies sofern diese Einrichtungen oder Personen im Interesse einer besseren Allgemeingesundheit der Menschen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemeinnützig tätig sind. |
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Der Zweck des Vereins wird durch folgende ideelle Mittel verwirklicht: |
1. Beitritt zu Vereinigungen, die dem Vereinszweck förderlich sind (insbesondere Mitgliedschaft bei dem Verein "Österreichische Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Verein Österreichischer Zahnärzte" (gegr. 1861)) |
Bedient sich der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke Dritter ("Erfüllungsgehilfen"), stellt er durch geeignete Maßnahmen (z.B. vertragliche Vereinbarungen) sicher, dass deren Wirken wie sein eigenes Wirken anzusehen ist. |
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch: |
1. Einhebung von Mitgliedsbeiträgen. 2. Subventionen, Sponsorleistungen, Spenden und sonstige Zuwendungen, 3. Erträge aus Tagungen, Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen. 4. Erträge aus der Veranlagung von Vereinsvermögen. |
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Eine Begünstigung von Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen ist ausgeschlossen. Die Verwaltung des Vereines wird unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit geführt. |
§ 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. |
A) 1. Ordentliches Mitglied kann über Vorschlag von mindestens zwei Vereinsmitgliedern und schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft jede natürliche Person werden, die einem Mitgliedsstaat der EU angehört und Zahnheilkunde auf Grund gesetzlicher Vorschriften in Österreich ausüben darf, Voraussetzung für die Aufnahme ist die Mitgliedschaft bei einem der neun Bundesländer-Zweigvereine der Österreichischen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. (ÖGZMK) 2. Außerordentliche Mitglieder können vom Vereinsvorstand als geeignet befundene natürliche Personen werden, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen des Punktes A) 1., § 4, entsprechen. 3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können anerkannte, um das Teilgebiet Implantologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen aus dem In- und Ausland ernannt werden. 4. Zu fördernden Mitgliedern gemäß § 15 können sowohl natürliche als auch juristische Personen aus dem In- und Ausland ernannt werden, die sich um die wirtschaftliche Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben. |
B) 1. Über die Aufnahme eines ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und korrespondierenden Mitgliedes sowie eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 2. Korrespondierende und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Sie sind - so wie die außerordentlichen Mitglieder - vom aktiven und passiven Wahlrecht sowie vom Stimmrecht in der Generalversammlung ausgeschlossen. 3. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. |
§ 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet bei: |
A) Tod; B) Austritt, der mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand jederzeit erfolgen kann; C) Ausschluss wegen berufs- oder standeswidrigen Verhaltens; D) Ausschluss wegen Vorliegens von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten; E) Ausschluss wegen eines groben Vergehens gegen die Statuten; F) Ausschluss wegen erheblicher Rückstände bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge. In den Fällen zu C) bis F) entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschluss schriftlich zu Handen des Präsidenten an die Generalversammlung zu berufen, welche endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft. |
§ 6 Organe des Vereines |
A) Die Generalversammlung. |
§ 7 Die Generalversammlung |
1. Alljährlich einmal hat der Präsident die ordentliche Generalversammlung einzuberufen. 8. Ergänzungen der Tagesordnung können in der ordentlichen Generalversammlung selbst über Antrag durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen. Die außerordentliche Generalversammlung hat dieselben Befugnisse wie die (ordentliche) Generalversammlung. Folgende Beschlüsse sind der Generalversammlung vorbehalten, wobei Beschlüsse auch schriftlich oder mittels elektronischer Post im Umlaufwege gefasst werden, soferne nicht zumindest ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der Beschlussfassung im Umlaufwege widerspricht. Auf die Widerspruchsmöglichkeit muss in der Aufforderung zur Stimmabgabe hingeweisen werden: |
A) 1. Statutenänderungen und Änderungen der Wahlordnung, sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Generalversammlung. 2. Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (insbesondere unter Berücksichtigung der Abrechnungen von Veranstaltungen) unter Einbindung der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes. 3. Wahl des Vorstandes. 4. Wahl der Rechnungsprüfer. 5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge. 6. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines. 7. Vorzeitige Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihren Funktionen; vorzeitige Enthebung der Rechnungsprüfer. 8. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse auf Ausschluss aus dem Verein. 9. Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge. B) Anträge zur Generalversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung durch Einschreibebrief beim Sekretariat des Vereines einzureichen. C) Für eine Statutenänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Übrigen werden die Beschlüsse in der Generalversammlung mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines mit einfacher Mehrheit gefasst. D) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist in § 17 dieser Statuten geregelt. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung. Die Generalversammlung hat über die Verwendung des nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens nach § 17, Punkt B) zu entscheiden. E) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. F) Die Stimmenabgabe in der Generalversammlung ist grundsätzlich geheim. Falls dagegen von niemandem ein Einwand erhoben wird, kann sie jedoch auch offen erfolgen. In diesem Fall erfolgt sie durch Handaufheben. Dies ist nur dann zulässig, wenn keine einzige Gegenstimme vorliegt. |
§ 9 Der Vorstand Der Vorstand des Vereines besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Pressereferenten, dem Fortbildungsreferenten, dem Referenten für Wissenschaftsförderung, einem in den Vorstand entsandten Regionalvertreter sowie dem Pastpräsident (das ist der Präsident der vorhergehenden Funktionsperiode). A) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung gewählt. B) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der Neuwahl. C) Der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär, der Kassier, der Pressereferent, der Fortbildungsreferent und der Referent für Wissenschaftsförderung werden von der Generalversammlung gewählt. Der Pastpräsident gehört dem Vorstand aufgrund seiner Funktion als Präsident in der vorangehenden Funktionsperiode an. D) Eine unmittelbare Wiederwahl in die Funktion des Präsidenten ist nicht zulässig, im Übrigen ist eine Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes zulässig. Die selbe Funktion im Vorstand kann ein Mitglied des Vorstandes maximal über zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben. Eine spätere neuerliche Wahl in diese Funktion für eine nicht unmittelbar anschließende Funktionsperiode ist jedoch wieder zulässig. Der Präsident kann nach Ablauf seiner Funktionsperiode als Präsident in eine andere Funktion des Vorstandes gewählt werden. Eine spätere neuerliche Wahl in die Funktion des Präsidenten für eine nicht unmittelbar anschließende Funktionsperiode ist jedoch wieder zulässig. E) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Funktionsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Dessen Funktionsperiode endet mit der nächsten Generalversammlung, wo ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der Funktionsperiode gewählt wird. F) Der in den Vorstand entsandte Regionalvertreter wird von der Regionalvertreterversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Vorstandsperiode gewählt. G) Der Vorstand kann sogenannte internationale Delegierte ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Die Aufgabe des oder der internationalen Delegierten besteht in der Förderung internationaler Kontakte und nach Beschlussfassung durch den Vorstand in der Vertretung des Vereines in internationalen Gesellschaften und Organisationen. |
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
A) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereines, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
B) Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
C) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind für den Verein gemeinsam zeichnungsberechtigt.
D) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Referenten berufen.
E) Dem Kassier obliegen die finanziellen Angelegenheiten des Vereines.
§ 11 Sitzungen des Vorstandes E) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder mittels elektronischer Post im Umlaufwege gefasst werden, soferne nicht zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes der Beschlussfassung im Umlaufwege widerspricht. Auf die Widerspruchsmöglichkeit muss in der Aufforderung zur Stimmabgabe hingewiesen werden.
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§ 12 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern, dem Vorsitzenden des Beirats Next Generation und einer unbestimmten Anzahl von weiteren Personen, wovon eine Person die Funktion des Leitlinienkoooordinators und bis zu zwei Personen die Funktion von Koordinatoren des Cussiculums übernehmen. Der erweiterte Vorstand dient der Erörterung von strategischen und grundlegenden Diskussionen und Beratungen. Der erweiterte Vorstand kann nur Empfehlungen erarbeiten, hat aber keine beschlussfassende Funktion. Als Mitglieder empfehlen sich 1) Vertreter anderer Gesellschaften/ Organisationen und Universitäten, die der Österreichischen Gesellschaft für Implantologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde fachlich nahe stehen. Es obliegt den oben erwähnten Fachgesellschaften/Organisationen und Universitäten jeweils einen Vertreter für den erweiterten Vorstand vorzuschlagen 2) die Regionalvertreter und 3) Personen, die sich um das Gebiet der Zahnärztlichen Implantologie in besonderer Weise verdient gemacht haben 4) Vertreter der in Österreich ansässigen Universitäten mit der Akkreditierung das Fach Zahn-, Mund und Kieferheilkunde auszubilden. Es obliegt dem Vorstand, in einfacher Beschlussfassung für die Dauer einer (3 Jahre) bzw. ebenso maximal 2 Funktionsperioden, Mitglieder für einen solchen erweiterten Vorstand zu benennen. Der erweiterte Vorstand sollte während einer Vorstandsperiode zumindest einmal einberufen werden. Eine einmalige Wiederwahl jener Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für eine unmittelbar anschließende Funktionsperiode ist zulässig, eine weitere Wiederwahl für eine weitere unmittelbar anschließende Funktionsperiode ist unzulässig. Eine spätere neuerliche Wahl für eine nicht unmittelbar anschließende Funktionsperiode ist jedoch wieder zulässig.
§ 13 Regionalvertreter und Regionalvertreterversammlung
A) In allen Bundesländern soll ein Regionalvertreter gewählt werden. Dessen Aufgabe ist es, Study-groups, Fallplanungsseminare, Systemvorstellungen und lokale Fortbildungsveranstaltungen zu organisieren bzw. anzuregen.
B) Die Wahl zum Regionalvertreter wird vom Präsidenten fristgerecht (4 Wochen davor am regulären Postweg) ausgeschrieben. Stimmberechtigt sind die im jeweiligen Bundesland ansässigen ordentlichen Mitglieder.
C) Die Stimmenabgabe ist geheim. Der Regionalvertreter eines Bundeslandes wird mit einfacher Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes ungeachtet deren Anzahl gewählt. Das Wahlrecht ist von den stimmberechtigten Mitgliedern persönlich auszuüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
D) Die Funktionsperiode des Regionalvertreters beträgt drei Jahre und endet mit der Neuwahl. Für den Regionalvertreter gelten hinsichtlich der Wiederwahl die Bestimmungen über die Wiederwahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, die nicht im Sinne von § 9 Vorstandsmitglieder sind, analog. § 12.
E) Die Regionalvertreterversammlung wird vom Präsidenten fristgerecht (4 Wochen davor am regulären Postweg) einberufen. Sie muss zumindest einmal am Beginn einer Vorstandsperiode zum Zweck der Wahl des in den Vorstand zu entsendenden Regionalvertreters zusammentreten.
F) Die Wahl des in den Vorstand zu entsendenden Regionalvertreters erfolgt geheim. Sie / Er wird mit einfacher Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Regionalvertreter ungeachtet deren Anzahl gewählt und in den Vorstand entsendet. Das Wahlrecht ist von den Regionalvertretern persönlich auszuüben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 14 Beirat Next Generation
A) Alle Mitglieder, die am Tag der Hauptversammlung das 40. Lebensjahr noch nicht vollenedet haben, wählen bis zu 8 Mitglieder, die ebenfalls am Tag der Hauptversammlung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, in den Beirat der Next Generation. Unverzüglich nach ihrer Bestellung treten die Mitglieder des Beirats Next Generation zusammen und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
B) Die Funktionsperiode des Beirats Next Generation beträgt drei Jahre und endet mit der Neuwahl. Für den Regionalvertreter gelten hinsichtlich der Wiederwahl die Bestimmungen über die Wiederwhl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, die nicht im Sinne von § 9 Vorstandsmitglieder sind, analog. § 12.
C) Der Beirat Next Generation berät und unterstützt den Vorstand insbesondere Kreativ- und Nachwuchsarbeit sowie bei der Unterstützung von konkreten Projekten und bei der Veranstaltungsorganisation.
§ 15 Rechnungsprüfer
DIe beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt und gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben die finanzielle Gebarung zu überprüfen und der Generalversammlung zu berichten. Sie können gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 16 Förderer
Förderer können Personen oder Organisationen wie auch Industrieunternehmen werden, die gewillt sind, die in § 2 der Statuten angeführten Vereinszwecke zu unterstützen. Sie erhalten das Recht, sich "Förderndes Mitglied" zu nennen. Über die Aufnahme der Förderer entscheidet der Vorstand.
Förderer sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, können jedoch über Einladung des Vorstandes an Generalversammlungen teilnehmen.
§ 17 Schiedsgericht A) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausschließlich ein Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereines und wird derart zusammengesetzt, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet zwischen den von beiden Seiten Vorgeschlagenen das Los. B) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller fünf Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. C) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen. D) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. |
§ 18 Virtuelle Versammlungen B) Für die Eiberufung und die Durchführung von virtuellen Versammlungen gelten, soweit in diesem Punkt nichts anderes bestimmt ist, dieselben gesetzlichen und vertraglichen Regelungen wie für sonstige Versammlungen dieser Art. C) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiwegverbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Virtuelle Versammlungen sollen vorrangig im Wege einer Vodeokonferenz durchgeführt werden. D) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen MIttel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. E) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zu m Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen. F) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Telnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. G) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so ist seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen. H) Der Verein ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind. |
§ 19 Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 7 dieser Statuten und hinsichtlich der Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung die Bestimmungen nach § 9 dieser Statuten. Bei sämtlichen Fällen der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat die Hauptversammlung, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über dessen Liquidation zu beschließen und einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Das verbleibende Vermögen ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. In Ermangelung einer solchen Organisation soll das Vereinsvermögen zur Gänze dem Roten Kreuz zur Verwendung für die genannten Zwecke zufallen, wenn dieses die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlicher Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was es durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. Sollte das Rote Kreuz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. |